Gerade noch was ganz Witziges entdeckt, ist zwar lang, ich fand's aber unterhaltsam. ^__^
Amtsdeutsch
Auch an diesem Montag verwandte ich, um zu meiner Arbeitsstätte, der Stadtverwaltung, zu gelangen, meine ortsveränderliche, zweirädrige Einzelpersonenbeförderungseinheit, welche nach der Ankunft am Gebäudekomplex dort von mir persönlich in die vorgesehene Diebstahlsicherungsvorrichtung verbracht worden war, um den Fortbestand des Versicherungsschutzes gegen Verlust der vorbezeichneten Beförderungseinheit zu gewährleisten. Über die modulare Etagenbegehungshilfe erreichte ich schließlich um 08.00 Uhr mein Arbeitszimmer 235.
Wie üblich begann ich den Arbeitstag, indem ich die elektrische Vorrichtung zur Zubereitung koffeinhaltiger Heißgetränkte in Betrieb nahm. Daraufhin begann ich, Büroverschleißteile wie Graphitstifte wiederaufzubereiten, zu katalogisieren und auf dem Schreibtisch zu positionieren, wozu ich den Goldenen Schnitt zugrunde legte.
Um 09.44 Uhr kam es zu einem unvorhergesehen Ereignis, das den normalen Arbeitsablauf unserer dienstleistungsorientierten, kundenfreundlichen Behörde störte: Eine Bürgerin, die als Kundin zu bezeichnen ist, betrat mein Arbeitszimmer in der Absicht, Erkundigungen darüber einzuholen, welche Schritte zu beachten seien, da die Errichtung einer ortsfesten Bauanlage zur Unterbringung eines Canis lupus familiaris unter freiem Himmel geplant sei. Ich wies die Kundin darauf hin, dass die vorbezeichnete Bauanlage grundsätzlich vorerst der im hiesigen Bundesland gültigen Bauordnung unterliege. Demzufolge überreichte ich der Kundin das Formular B03 zur Feststellung der Anforderungen an die Bauausführung, da davon auszugehen war, dass die angestrebte Bauanlage nicht dem öffentlichen Luftverkehr einschließlich Zubehör und Nebenanlagen, für die gegebenenfalls abweichende Vorschriften zur Geltung kommen würden, zuzuordnen wäre.
Die Kundin füllte das Formular noch am Orte aus und fertigte als Anhang eine Skizze der geplanten Bauanlage an. Als Maße gab sie einhundertundfünfzig Zentimeter in Höhe, Breite und Tiefe an und skizzierte ein Giebelspitzdach als Abschattungs- und Witterungsschutzeinheit. Ausgehend von den vorbezeichneten Maßangaben wies ich darauf hin, dass Räume, die "zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet" seien, als Aufenthaltungsräume anzusehen und somit spezifisch zu behandeln seien. Angesichts der angedachten Baugröße der Bauanlage sah ich die Voraussetzungen dafür, dass die Bauanlage zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen geeignet sei, als gegeben an. Die Kundin hatte eine abweichende Meinung, woraufhin ich ihr das Formular N31 zur Verfügung stellte, das sie zur Einreichung eines Widerspruchs gegen das gegenwärtige Bauausführungsfeststellungsverfahren nutzen könne.
Ich räumte ein, dass Ausnahmen vom vorgenannten Verfahren zwar möglich seien, u.a. da "Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich seien, keine Geschosse seien", doch diese Ausnahmeregelung, so führte ich weiter aus, könne in diesem Fall keine Anwendung finden, da eine ein-etagige Bauausführung beantragt werde.
Zu einem weiteren Konflikt mit der Kundin kam es, als diese einräumen musste, dass es nicht völlig auszuschließen sei, dass Canis lupus familiaris in der beantragten Bauanlage Geschäfte verrichten könne, was, wie ich erklärte, selbstverständlich zur Folge habe, dass die Vorschriften zu Errichtung gewerbsmäßig genutzter Bauanlagen und Verkaufsräume Anwendung finden müssten.
Ich verwies die Kundin darauf, dass sie in diesem Fall zunächst ein Gewerbe mittels Formular G10 anzumelden habe. Als ich gerade im Begriff war, auf Formular A110 das Gewerbe und dessen Zweck zu bestimmen, schöpfte ich aufgrund des exotischen Rufnamens "Hasso" des späteren Nutznießers der beantragten Bauanlage Verdacht, es könne sich um einen Fall illegaler Einwanderung in Verbindung mit illegaler Beschäftigung in der gewerbsmäßig zu nutzenden Bauanlage handeln. Auf Nachfrage gestand die Kundin, Hasso aus dem Urlaub mitgebracht zu haben, woraufhin ich erklärte, dass dieser postwendend auszuweisen sei, sofern es sich nicht um einen Fall politischer Verfolgung handele. Die Kundin stellte selbstbewusst fest, dass "Hasso" unpolitischer Natur sei, woraufhin ich ihr das Formular R55 zur Beantragung der Ausweisung mit der Bitte, es innerhalb von 14 Tagen unterschrieben einzureichen, aushändigte.
Die Kundin verließ schließlich das Arbeitszimmer, ohne den Antrag zur Errichtung der vorbezeichneten Bauanlage abzuschließen. Da ich jedoch davon auszugehen hatte, dass die Kundin die Errichtung dennoch vornehmen würde, verständigte ich die Kollegen P. und H. vom hiesigen Ordnungsamt und wies diese an, in nächster Zeit das Grundstück der Kundin, deren Anschrift ich in einer neu angelegten Laufmappe weitermeldete, zu überwachen, um die Einhaltung der Bauvorschriften und der weiteren, Anwendung findenden Gesetze sicherzustellen.
Nach Abschluss der heutigen Beratungsphase legte ich um 12.00 Uhr die standardmäßige Mittagspause an, wobei sich vor der Raum-Flur-Trennungsvorrichtung des Raumes 235 noch ein weiterer Kunde befand. Diesem teilte ich über die Türsprechanlage mit, dass er in der nächsten Kalenderwoche am Mittwoch um 08.30 Uhr wiederkommen könne, um sein Anliegen vorzubringen.
Um 13.00 Uhr nahm ich den Dienst wieder auf und nahm die im Arbeitszimmer befindliche elektronische Datenverarbeitungsvorrichtung in Betrieb. Als moderne und dienstleistungsorientierte Behörde sind wir schließlich auch über den Weg der elektronischen Post zu erreichen. Jeden Montag um 13.30 Uhr und jeden Donnerstag um 10.00 Uhr werden eingegangene elektronische Briefe mittels drahtgebundener Datennetzeinwahlvorrichtung abgerufen, ausgedruckt und mit den anderen Schriftstücken zur Bearbeitung in Laufmappen abgeheftet.
Nachdem ich drei elektronische Briefe, von denen einer medizinische Produkte zu marktunüblichen Preisen, welche in einer ausländischen Währung ausgezeichnet waren, offerierte, auf die vorbezeichnete Art und Weise verarbeitetet hatte, nahm ich die elektronische Datenverarbeitungsvorrichtung wieder außer Betrieb und begann damit auch, die elektrische Vorrichtung zur Zubereitung koffeinhaltiger Heißgetränkte außer Betrieb zu nehmen und die durch die Verwendung entstandenen Verunreinigungen durch Spülen zu entfernen. Auch die Trinkgefäße behandelte ich auf die vorbezeichnete Art und Weise. Schließlich waren noch die Mappen, aus denen ich am Morgen bei der Beratung der Kundin die von ihr benötigten Formulare entnommen hatte, wieder bündig in den Ablagen anzuordnen. Zuvor zählte ich die verbleibenden Formulare jedoch gewissenhaft, um einen Engpass daran frühzeitig bemerken zu können.
Ein Blick auf die Zeitanzeigeeinheit des Arbeitsraumes verriet, dass der Dienstschluss erreicht war und so verließ ich pünktlich um 15.30 Uhr das Gebäude, woraufhin ich die anfangs genannte Beförderungseinheit aus ihrer Verankerung entnahm und mittels dieser unter Verwendung des städtischen Verkehrsnetzes zu meiner Wohnstätte gelangte.
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